Artikel 7 -Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit"
jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen
Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen
wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen
Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene
Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt
von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen,
rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen,
Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem
Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im
Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der
Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich
große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht
werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise,
die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine
Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung
der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff
zum Ziel hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen
-unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten
-, die geeignet sind, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner
mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst
die Ausüb8ung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere
mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung"
die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen
Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem
Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle
des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch
nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich
zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung
einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung
einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße
gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so
auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen
und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer
Gruppe oder Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen
ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe
im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung
und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht
begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die
Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch
einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung,
Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Orga-nisation, gefolgt
von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über
das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht,
sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht"
auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen
Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.
Siehe http://www.preventgenocide.org/de/recht/statut/
für die komplette Fassung
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